Satzung

 

Satzung der „Kerbegesellschaft Auringer Schnooge e.V.“

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen – „Kerbegesellschaft Auringer Schnooge e.V. “

(2) Er hat den Sitz in Wiesbaden – Auringen.

(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Satzung in der Erstfassung tritt, mit Abstimmung der Jahreshauptversammlung 2014, am 07.02.2014 in Kraft. Die Änderungen der Satzung Stand 2019 treten mit Abstimmung der Jahreshauptversammlung 22.02.2019 in Kraft.

 

  • 2 Vereinszweck

(1) Die „Kerbegesellschaft Auringer Schnooge e.V.“ hat den Zweck, die Durchführung der Auringer Kerb mitzugestalten und die Kerb weiterleben zu lassen. Ferner hat sie den Zweck, Auringen auf anderen Kerben der umliegenden Ortschaften würdevoll zu vertreten und zu repräsentieren. Ebenfalls hat sie den Zweck, weitere Veranstaltungen im Jahr durchzuführen, um Auringen für Jugendliche und Erwachsene interessant zu halten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeverordnung.

(3) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Fördermitgliedschaft ist ab Geburt möglich. Bei Personen unter 18 Jahren ist vor Vereinseintritt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich. Eine aktive Mitgliedschaft ist ab dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten möglich.

(1.1) Ferner besteht der Verein aus

  1. a) den aktiven Mitgliedern,
  2. b) den Ehrenmitgliedern,
  3. c) den fördernden Mitgliedern.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich per Formblatt beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Des Weiteren ist vor der Aufnahme in den Verein und aktiver Mitgliedschaft eine vereinsinterne Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.

(2.1) Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied hat der Vorstand mit der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

(2.2) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für vier Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

(7) Ändert sich bei einem Mitglied die Mitgliedsdaten oder der Status der Mitgliedschaft, ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 

 

 

 

 

 

  • 5 Beiträge und Mittel

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Entstehen dem Verein durch Erhebung oder Abbuchung des Mitgliedbeitrags gesonderte Kosten, werden diese auf das Mitglied umgelegt. Die Abbuchung erfolgt immer am 01.03. des Kalenderjahres. Sondertermine behält sich der Verein vor und werden mindestens eine Woche vor Abbuchung dem Mitglied mitgeteilt.

(2) Mittel des Vereins sind freiwillige Zuwendungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der geschäftsführende Vorstand
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. a) dem/der Vorsitzenden,
  2. b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. c) dem/der 1.Kassierer/in,
  4. d) dem/der 2.Kassierer/in.

(1.1) Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. a) dem/der Vorsitzenden,
  2. b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. c) dem/der 1.Kassierer/in,
  4. d) dem/ der 2.Kassierer/in,
  5. e) dem/der Schriftführer/in,
  6. f) dem/der 1.Beisitzer/in,
  7. g) dem/der 2.Beisitzer/in.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in je einen gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder, sowie der gesamte Vorstand.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor Versammlung, dem Vorsitzenden, in schriftlicher Form einzureichen.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  1. a) Gebührenbefreiungen,
  2. b) Aufgaben des Vereins,
  3. c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  4. d) Beteiligung an Gesellschaften,
  5. e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 100,-,
  6. f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  7. g) Mitgliedsbeiträge,
  8. h) Satzungsänderungen,
  9. i) Auflösung des Vereins,
  10. j) Wahl von Ehrenmitgliedern.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung eine halbe Stunde später mit gleicher Tagesordnung erneut einberufen. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, ebenfalls die Wahl des Vorstands. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

 

  • 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

 

  • 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

 

  • 11 Rechnungswesen

(1) Die Kassierer sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Sie dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Zum Geschäftsjahresende legen die Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

  • 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine soziale Einrichtung die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.